Förderverein
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen
"Förderverein Psychiatrie in Geschichte und Gegenwart e. V."
Der Verein hat seinen Sitz in Uchtspringe.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der gegründete Förderverein wird beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung angemeldet.
Aufgabe des Vereins ist es, in Abstimmung mit vorhandenen und zuständigen Einrichtungen der Region Aktivitäten zu entwickeln und zu unterstützen, die ausgerichtet sind auf
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne § 54 AO (steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung). Den Mitgliedern des Vereins dürfen keine Gewinne oder Verwendungen aus den Mitteln des Vereins ausgeschüttet werden.
Alle Arbeiten für den Verein werden ehrenamtlich ausgeübt.
Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch folgende Organe
2. die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Kassenwart,
4. dem Schriftführer,
5. und mindestens 5 Beisitzern.
Scheidet ein Mitglied innerhalb der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, eine Ersatzwahl für die Restdauer der Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes vorzunehmen.
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Mitglieder des Beirates vor.
Der Vorstand kann einen Ehrenvorsitzenden ernennen.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
Der Verein wird gesetzlich gem. § 26, Abs. II, BGB vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Am Innenverhältnis ist man sich darüber einig, daß der stellvertretende Vorsitzende lediglich bei Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertritt.
Zu den Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.
Die Ladungsfrist muß mindestens 1 Woche betragen.
Der Vorstand ist beschIußfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende sowie wenigstens 2/3 des gewählten Vorstandes anwesend sind.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 7 Rechnungsprüfer
Neben den Vorstandsmitgliedern wählt die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer, deren Aufgabe es ist, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und zu überprüfen, mindestens einmal im Jahr die Kasse zu revidieren, vor der Mitgliederversammlung eine Prüfung für das Iaufende Geschäftsjahr vorzunehmen und den Mitgliedern über die Prüfungsergebnisse zu berichten.
Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 8 Beiträge
Die MindestmitgIiedsbeiträge werden jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen. Darüber hinaus können zur Erfüllung des Vereinszweckes freiwillig Spenden geleistet werden.
Die Mindestmitgliedsbeiträge werden jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig.
Der Vorstand ist berechtigt, Einzelspenden für die Vereinszwecke anzunehmen und darüber entsprechende Quittungen auszustellen.
§ 9 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet aIIjährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Sie wird durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Zeitpunkt und Tagesordnung sind den Vereinsmitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Ladung bekanntzugeben
Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung haben natürliche und auch juristische Personen jeweils eine Stimme.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und Vereinsvorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zu Kenntnis zu geben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§ 33 BGB). Satzungsänderungen müssen in der Einladung und Tagesordnung wörtlich aufgeführt werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich durch Akklamation bzw. öffentlich: die Beschlüsse sind jedoch in geheimer Abstimmung zu fassen, wenn mindestens 15 Mitglieder dies fordern.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 15 Mitglieder oder die Rechnungsprüfer die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Das Vermögen des Vereins besteht aus den zugeflossenen Geldbeträgen. Der Kassenwart verwaltet das Vermögen und haftet auf der Basis eines vom Vorstand beschlossenen Kassenplanes für die Kassenführung.
Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus:
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und von diesen die Auflösung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen wird.
Wird die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist eine neu einzuberufende Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschIußfähig.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine dem Satzungsziel orientierte gemeinnützige Einrichtung in der Region, die die entspr. Mittel im Sinne der Gemeinnützigkeit zu verwenden hat.
Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung
am 21.11.2000 in Uchtspringe. Dies bekunden die anwesenden Gründungsmitglieder
durch ihre Unterschrift.